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Artikel 9 Ö – Jugosl

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.1962

Artikel 9

Aus Anlaß des Antrages auf Bewilligung der Vollstreckung darf dem Antragsteller eine Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten oder ein vorschußweiser Erlag für Gebühren nicht auferlegt werden.

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