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Ö – Schweiz – Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.1962

§ 0

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Schweiz)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 125/1962

Inkrafttretensdatum

12.05.1962

Langtitel

VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DIE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN

StF: BGBl. Nr. 125/1962

Sonstige Textteile

Nachdem der am 16. Dezember 1960 in Bern unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 8. Juli 1961.

Ratifikationstext

Dieser Vertrag wird gemäß seinem Artikel 16 Absatz 2 am 12. Mai 1962 in Kraft treten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und

die Schweizerische Eidgenossenschaft

sind, von dem Wunsche geleitet, den Vertrag vom 15. März 1927 über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen den gegenwärtigen Verhältnissen anzupassen, übereingekommen, zu diesem Zweck einen neuen Vertrag zu schließen. Zu Bevollmächtigten haben ernannt:

(Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)

die nach gegenseitiger Prüfung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

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