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Artikel 16 Ö – Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.1962

Artikel 16

Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Wien ausgetauscht werden.

Der Vertrag tritt zwei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist, noch ein Jahr in Kraft. Mit seinem Inkrafttreten wird der Vertrag zwischen Österreich und der Schweiz über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 15. März 1927 außer Kraft gesetzt, soweit sich nicht aus Art. 15 etwas anderes ergibt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Ausführung unterzeichnet.

Geschehen in Bern am 16. Dezember 1960.

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