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Artikel 15 Ö – Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.1962

Artikel 15

Dieser Vertrag ist auf gerichtliche Entscheidungen, Schiedssprüche und Vergleiche anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten erlassen oder geschlossen werden.

Auf gerichtliche Entscheidungen, Schiedssprüche und Vergleiche, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages erlassen oder geschlossen wurden, ist der Vertrag zwischen Österreich und der Schweiz über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 15. März 1927 weiterhin anzuwenden.

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