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Artikel 14 Ö – Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.1962

Artikel 14

Das österreichische Bundesministerium für Justiz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement werden einander unmittelbar über Fragen, zu denen die Anwendung dieses Vertrages Anlaß geben sollte, auf Ersuchen Rechtsauskunft erteilen. Die Entscheidungsfreiheit der Gerichte bleibt unberührt.

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