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Artikel 26 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 26

Das nach den Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten bestehende Erfordernis der Bescheinigung der Zuständigkeit der Behörde, die ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen hat, entfällt im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten.

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