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Artikel 25 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 25

Bei der Übermittlung von Urkunden gemäß Artikel 23 sowie bei Ersuchen gemäß Artikel 24 und deren Erledigung ist der diplomatische oder konsularische Weg einzuhalten; der Anschluß von Übersetzungen ist nicht erforderlich.

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