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Artikel 9 Ö – Liechtenstein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1956

Artikel 9

Wenn in der Entscheidung oder in dem Vergleiche der Unterhaltsbetrag in einer anderen Währung als in der des Staates, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, ausgedrückt ist, wird die Frage, ob und auf welche Weise dieser Betrag in die Währung des genannten Staates umzurechnen ist, nach dem Rechte dieses Staates beurteilt.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10001954

Dokumentnummer

NOR12026132

alte Dokumentnummer

N2195625215S

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