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Artikel 10 Ö – Liechtenstein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1956

Artikel 10

Soweit in diesem Vertrage nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Bewilligung und das Vollstreckungsverfahren nach dem Rechte des Staates, in dem die Vollstreckung durchzuführen ist; das gilt insbesondere für die Vollstreckung zur Hereinbringung künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche.

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