Artikel 10
Soweit in diesem Vertrage nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Bewilligung und das Vollstreckungsverfahren nach dem Rechte des Staates, in dem die Vollstreckung durchzuführen ist; das gilt insbesondere für die Vollstreckung zur Hereinbringung künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche.
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