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Artikel 11 Ö – Liechtenstein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1956

Artikel 11

Der vorliegende Vertrag ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten anzuwenden; die Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 lit. d bleibt unberührt.

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