Artikel 12
(1) Alle die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Vertrages betreffenden Meinungsverschiedenheiten, die im Wege diplomatischer Verhandlungen nicht zu bereinigen sein sollten, sind auf Verlangen eines der vertragschließenden Teile einer Kommission zu unterbreiten, die beauftragt ist, eine Lösung des Streitfalles zu suchen und die sich aus je einem Vertreter der beiden Regierungen zusammensetzt.
(2) Für den Fall, als diese beiden Vertreter nicht innerhalb dreier Monate, nachdem ihnen die Meinungsverschiedenheit unterbreitet wurde, zu einer Regelung kommen können, haben sie einverständlich ein unter den Angehörigen eines dritten Staates auszuwählendes Mitglied namhaft zu machen. Mangels Einigung über die Auswahl dieses Mitgliedes innerhalb einer Frist von zwei Monaten kann der eine oder der andere Teil den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die Namhaftmachung des dritten Mitgliedes der Kommission durchzuführen; diese hat sodann die Aufgaben eines Schiedsgerichtes zu versehen.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder; seine Entscheidung ist endgültig und bindend.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
10001954
Dokumentnummer
NOR12026135
alte Dokumentnummer
N2195625218S
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