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Artikel 13 Ö – Liechtenstein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1956

Artikel 13

Der vorliegende Vertrag ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden sind sobald als möglich in Wien auszutauschen. Der vorliegende Vertrag tritt am ersten Tag des dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

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