Artikel 14
(1) Jeder der vertragschließenden Teile kann den vorliegenden Vertrag unter Einhaltung einer sechsmonatlichen Frist auf das Ende des Kalenderjahres kündigen.
(2) Durch das Außerkrafttreten des vorliegenden Vertrages werden in diesem Zeitpunkt bereits bewilligte Vollstreckungen nicht berührt.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.
GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Vaduz am ersten April eintausendneunhundertfünfundfünfzig.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
10001954
Dokumentnummer
NOR12026137
alte Dokumentnummer
N2195625220S
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