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Artikel 14 Ö – Liechtenstein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1956

Artikel 14

(1) Jeder der vertragschließenden Teile kann den vorliegenden Vertrag unter Einhaltung einer sechsmonatlichen Frist auf das Ende des Kalenderjahres kündigen.

(2) Durch das Außerkrafttreten des vorliegenden Vertrages werden in diesem Zeitpunkt bereits bewilligte Vollstreckungen nicht berührt.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Vaduz am ersten April eintausendneunhundertfünfundfünfzig.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10001954

Dokumentnummer

NOR12026137

alte Dokumentnummer

N2195625220S

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