Artikel 15e
Die Bewilligung der Exekution und das Vollstreckungsverfahren richten sich nach dem Rechte des vertragschließenden Teiles, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 15e
Die Bewilligung der Exekution und das Vollstreckungsverfahren richten sich nach dem Rechte des vertragschließenden Teiles, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird.
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