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Artikel 13 Vertr Ö – LIE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1956

Artikel 13

Die von den Behörden eines der vertragschließenden Teile ausgestellten und mit der amtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehenen Ehefähigkeitszeugnisse bedürfen zum Gebrauche vor den Behörden des anderen Teiles keiner Bescheinigung über die Zuständigkeit der ausstellenden Behörde.

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