Siehe jedoch Z I des Schlußprotokolls.
Artikel 3.
Die Erneuerung der Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, deren normale Schutzdauer nach dem 3. September 1939, jedoch vor dem 30. Juni 1947 endigt, wirkt, wenn sie vor dem 30. Juni 1948 vorgenommen wird, auf den Zeitpunkt des Ablaufes der normalen Schutzdauer zurück.
Siehe jedoch Z I des Schlußprotokolls.
Schlagworte
Marke, Warenzeichen, Fabriksmarke
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
10001896
Dokumentnummer
NOR12025115
alte Dokumentnummer
N2194825483S
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