Artikel 2.
Den Inhabern der in dem erwähnten Abkommen anerkannten Rechte oder deren Rechtsnachfolgern wird ohne jeden Aufschlag oder irgendwelche Strafgebühr zur Vornahme jeder Handlung, zur Erfüllung jeder Förmlichkeit, zur Entrichtung jeder Gebühr und überhaupt zur Erfüllung jeder Verpflichtung, die die Gesetze oder Verwaltungsverordnungen der einzelnen Länder vorschreiben, eine mit 30. Juni 1948 ablaufende Frist gewährt, um die am 3. September 1939 oder später erworbenen gewerblichen Eigentumsrechte zu erhalten oder jene Rechte zu erlangen, welche sie, wenn es nicht zum Kriege gekommen wäre, seitdem auf Grund eines vor dem 30. Juni 1947 angebrachten Gesuches hätten erwerben können.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
10001896
Dokumentnummer
NOR12025114
alte Dokumentnummer
N2194825482S
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