Artikel 1.
Die Prioritätsfristen, die im Artikel 4 des Pariser Unionsvertrages zum Schutz des gewerblichen Eigentums für die Einreichung der Gesuche um Verleihung von Patenten, um Schutz von Gebrauchsmustern, Fabriks- oder Handelsmarken, gewerblichen Mustern oder Modellen vorgesehen sind und die am 3. September 1939 nicht abgelaufen waren, sowie diejenigen, die seit diesem Datum, aber vor dem 1. Jänner 1947 begonnen haben, werden durch jedes der vertragschließenden Länder zugunsten der Inhaber der in dem erwähnten Vertrage anerkannten Rechte oder ihrer Rechtsnachfolger bis zum 31. Dezember 1947 verlängert.
Schlagworte
PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973, Marke, Warenzeichen, Fabriksmarke
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
10001896
Dokumentnummer
NOR12025113
alte Dokumentnummer
N2194825481S
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