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Artikel 6e Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1947

Artikel 6e

(Anm.: Artikel 6.)

E. - In keinem Falle soll die Erneuerung der Registrierung einer Marke im Ursprungsland die Verpflichtung mit sich bringen, die Registrierung auch in den anderen Unionsländern zu erneuern, in denen die Marke registriert worden ist.

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