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Artikel 6f Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1947

Artikel 6f

(Anm.: Artikel 6.)

F. - Das Vorrecht der Priorität bleibt den während der Frist des Art. 4 bewirkten Markenhinterlegungen auch dann erhalten, wenn die Registrierung im Ursprungslande erst nach dem Ablauf dieser Frist erfolgt.

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