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Artikel 6d Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1947

Artikel 6d

(Anm.: Artikel 6.)

D. - Wenn eine Handels- oder Fabriksmarke zuerst im Ursprungsland und dann in einem oder mehreren der Unionsländer vorschriftsmäßig registriert worden ist, gilt jede dieser nationalen Marken, sofern sie der inneren Gesetzgebung des Einfuhrlandes entspricht, vom Tage ihrer Registrierung an als unabhängig von der Marke im Ursprungsland.

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