Artikel 6c
(Anm.: Artikel 6.)
C. - Als Ursprungsland soll gelten:
Das Unionsland, in dem der Hinterleger eine tatsächliche und wirkliche gewerbliche oder Handelsniederlassung hat, und, wenn er eine solche Niederlassung nicht hat, das Unionsland, wo er seinen Wohnsitz hat, und, falls er keinen Wohnsitz innerhalb der Union hat, das Land seiner Staatsangehörigkeit, sofern er Angehöriger eines Unionslandes ist.
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