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Artikel 5. Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1947

Artikel 5.

A. -Die durch den Patentinhaber bewirkte Einfuhr von Gegenständen, welche in einem oder dem anderen Unionsland hergestellt sind, in das Land, in welchem das Patent erteilt worden ist, soll den Verfall des letzteren nicht zur Folge haben.

(2) Indessen steht es jedem der Unionsländer frei, soweit erforderlich, gesetzliche Maßnahmen zu treffen, um Mißbräuche zu verhüten, die sich aus der Ausübung des ausschließlichen Rechtes, wie es durch das Patent verliehen ist, ergeben könnten, z. B. infolge unterlassener Ausübung.

(3) Diese Maßnahmen dürfen den Verfall des Patentes nur dann vorsehen, wenn die Gewährung von Zwangslizenzen zur Verhütung dieser Mißbräuche nicht ausreichen würde.

(4) Auf keinen Fall kann die Gewährung einer Zwangslizenz vor Ablauf von drei Jahren seit der Erteilung des Patentes begehrt werden; diese Lizenz darf nur dann gewährt werden, wenn der Patentinhaber als berechtigt anzuerkennende Entschuldigungsgründe nicht dartut. Vor Ablauf von zwei Jahren seit der Gewährung der ersten Zwangslizenz kann keine Klage auf Verfall oder Rücknahme eines Patentes eingeleitet werden.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen sind unter entsprechender Änderung auch auf Gebrauchsmuster anwendbar.

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