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Artikel 5b Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1947

Artikel 5b

(Anm.: Artikel 5.)

B. - Der Schutz gewerblicher Muster und Modelle darf, sei es wegen unterlassener Ausübung, sei es wegen der Einfuhr von Gegenständen, die mit den geschützten übereinstimmen, in keiner Weise vom Verfalle betroffen werden.

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