Artikel 5c
(Anm.: Artikel 5.)
C. -Ist in einem Lande der Gebrauch der registrierten Marke vorgeschrieben, so darf die Registrierung erst nach Ablauf einer angemessenen Frist und nur dann für ungültig erklärt werden, wenn der Beteiligte keine Gründe für seine Untätigkeit dartut.
(2) Wird eine Fabriks- oder Handelsmarke vom Inhaber in einer Form gebraucht, die von der Eintragung in einem der Unionsländer nur in Bestandteilen abweicht, ohne daß dadurch die Unterscheidungskraft der Marke geändert wird, so soll dieser Gebrauch die Ungültigkeit der Marke nicht nach sich ziehen und den der Marke gewährten Schutz nicht schmälern.
(3) Der gleichzeitige Gebrauch derselben Marke auf gleichen oder gleichartigen Erzeugnissen durch gewerbliche oder Handelsniederlassungen, die nach den Bestimmungen des inneren Gesetzes des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, als Mitinhaber der Marke angesehen werden, soll weder die Registrierung hindern, noch den dieser Marke gewährten Schutz, gleichviel in welchem Unionslande, schmälern, sofern dieser Gebrauch nicht eine Irreführung des Publikums zur Folge hat und nicht gegen die öffentlichen Interessen verstößt.
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