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§ 4 NO 1945

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.2.1947

§ 4.

Für die Notare, die am 13. März 1938 österreichische Notare waren und das Amt noch am 27. April 1945 im Gebiete der Republik Österreich ausgeübt haben, gelten folgende Vorschriften:

  1. 1. Den belasteten Personen im Sinne des § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 ist die Tätigkeit als Notare oder in solchen oder ähnlichen Kanzleien verboten. Das Bundesministerium für Justiz hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
  2. 2. Minderbelastete Personen [§ 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947] sind gemäß den Bestimmungen des § 19, Abs. (1), lit. e, und Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 bis 30. April 1950 nicht berechtigt, den Beruf eines Notars auszuüben oder in solchen oder ähnlichen Kanzleien zu arbeiten. Das Bundesministerium für Justiz hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Nach dem 1. Mai 1950 kann eine solche Person wieder zum Notar bestellt werden, wenn die Voraussetzungen des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75, in seiner am 13. März 1938 gültigen Fassung vorliegen; ein Anspruch auf eine bestimmte Notarstelle besteht jedoch nicht.
  3. 3. Notare, auf die die Bestimmungen der Z. 1 und 2 keine Anwendung finden, sind im Amte zu bestätigen.

Schlagworte

RGBl. Nr. 75/1871

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

10001883

Dokumentnummer

NOR12024978

alte Dokumentnummer

N2194514522T

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