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§ 3 NO 1945

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.8.1945

II. Überleitungsbestimmungen.

§ 3.

(1) Die Mandate der Organe des Notariates, die am 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich bestanden, sind erloschen. Das Staatsamt für Justiz bestimmt den Zeitpunkt für die Wahl der nunmehr nach der Notariatsordnung zu bestellenden Organe. Es ist ermächtigt, durch Verordnung den Wahlvorgang näher zu regeln.

(2) Zur Führung der Geschäfte bis zum Amtsantritte gewählter Organe kann das Staatsamt für Justiz Organe durch Ernennung bestellen. Der vom Staatsamt für Justiz bestellte Präsident der Notariatskammer erstattet für die Ernennung der weiteren Organe Vorschläge, die doppelt soviel Personen enthalten sollen, wie zu bestellen sind. Das Staatsamt für Justiz ist an die Vorschläge nicht gebunden. Es kann auch die Zahl der Mitglieder der Notariatskammer abweichend von den Vorschriften der Notariatsordnung festsetzen, die von ihm bestellten Organe jederzeit abberufen und neue bestellen. Zum Wirkungskreis der durch Ernennung bestellten Notariatskammern gehören auch die dem Notariatskollegium zukommenden Geschäfte.

(3) Die durch das Staatsamt für Justiz in der Zeit vom 10. April 1945 bis zum Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes vorgenommenen Bestellungen von Standesorganen gelten als im Sinne des Abs. vollzogen.

(4) Solange eine Notariatskammer noch nicht bestellt ist, werden ihre Geschäfte vom Gerichtshof erster Instanz gemäß § 140 NO. versehen. Die Stimmführer aus dem Stande der Notare und der Notariatskandidaten in dem dort vorgesehenen Senat werden vom Staatsamt für Justiz ernannt.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

10001883

Dokumentnummer

NOR12024977

alte Dokumentnummer

N2194514521T

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