§ 10.
(1) Notariatskandidaten im Sinne der im § 1 bezeichneten Vorschriften sind auch die Notarassessoren, die am 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich bestellt waren, und die Referendare, die am 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich in Verwendung standen und in die Liste der Notariatskandidaten eingetragen werden.
(2) Für die Eintragung in die Liste der Notariatskandidaten gelten folgende Bestimmungen:
- 1. Belastete Personen [§ 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947] dürfen weder den Beruf eines Notariatskandidaten ausüben noch in solchen oder ähnlichen Kanzleien arbeiten.
- Minderbelastete Personen im Sinne der Bestimmungen des § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 dürfen bis zum 30. April 1950 die Tätigkeit eines Notariatskandidaten nicht ausüben und nicht in solchen oder ähnlichen Kanzleien arbeiten [§ 19, Abs. (1), lit. e, und § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947]. Die Notariatskammer hat die erforderlichen Anweisungen zu geben; §§ 7 bis 9 sind anzuwenden.
- 2. Auf alle übrigen Notariatskandidaten sind die Vorschriften des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75, anzuwenden.
- Die Entscheidung kommt der zuständigen Notariatskammer zu. Gegen eine Entscheidung nach Z. 1 oder 2 steht dem Notariatskandidaten die Beschwerde gemäß § 138 NO. zu.
Schlagworte
RGBl. Nr. 75/1871
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
10001883
Dokumentnummer
NOR12024984
alte Dokumentnummer
N2194514528T
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