§ 9.
Wird nachträglich gemäß § 27 des Verbotsgesetzes 1947 eine Ausnahme von der Behandlung nach diesem Gesetz bewilligt oder ergeht gemäß § 7 oder gemäß § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 eine Entscheidung, die mit der Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz oder der Notariatskammer im Widerspruch steht, so haben diese ihre Entscheidung außer Kraft zu setzen, ein neuerliches Verfahren einzuleiten und unter Zugrundelegung der nach § 27 des Verbotsgesetzes 1947 bewilligten Ausnahme oder der nach § 7 oder gemäß § 19, Abs. (2), des gleichen Gesetzes ergangenen Entscheidung abermals zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Gesetzesnummer
10001883
Dokumentnummer
NOR12024983
alte Dokumentnummer
N2194514527T
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