§ 9 NO 1945

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1945

§ 9.

Wird nachträglich gemäß § 27 des Verbotsgesetzes eine Ausnahme von der Behandlung nach diesem Gesetz bewilligt oder ergeht gemäß § 7 des Verbotsgesetzes eine Entscheidung, die mit der Entscheidung des Staatsamtes für Justiz im Widerspruch steht, so hat dieses seine Entscheidung außer Kraft zu setzen, ein neuerliches Verfahren einzuleiten und unter Zugrundelegung der nach § 27 des Verbotsgesetzes bewilligten Ausnahme oder der nach § 7 des gleichen Gesetzes ergangenen Entscheidung abermals zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2025

Gesetzesnummer

10001883

Dokumentnummer

NOR40271635

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