1. Eine dem Verbot des § 10 zuwider eingegangene Ehe ist weder nichtig noch aufhebbar. 2. Zur Annahme an Kindes statt siehe §§ 191 ff. ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Adoption
§ 10.
Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen einem Adoptivkind und seinen Nachkommen sowie seinen Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie einerseits und dem Adoptivelternteil andererseits, solange das durch die Adoption begründete Rechtsverhältnis besteht.
1. Eine dem Verbot des § 10 zuwider eingegangene Ehe ist weder nichtig noch aufhebbar.
2. Zur Annahme an Kindes statt siehe §§ 191 ff. ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR40270603
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