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§ 10 EheG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2025

1. Eine dem Verbot des § 10 zuwider eingegangene Ehe ist weder nichtig noch aufhebbar. 2. Zur Annahme an Kindes statt siehe §§ 191 ff. ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Adoption

§ 10.

Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen einem Adoptivkind und seinen Nachkommen sowie seinen Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie einerseits und dem Adoptivelternteil andererseits, solange das durch die Adoption begründete Rechtsverhältnis besteht.

1. Eine dem Verbot des § 10 zuwider eingegangene Ehe ist weder nichtig noch aufhebbar.

2. Zur Annahme an Kindes statt siehe §§ 191 ff. ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40270603

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