§ 9.
Eine Person darf keine Ehe eingehen, bevor ihre eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2025
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR40112796
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)