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Artikel 4 Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.1932

Artikel 4

Artikel 4. a) In dem Gebiete jedes Hohen Vertragschließenden Teiles kann in Ansehung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke, die in dem Gebiete des andern Hohen Vertragschließenden Teiles ausgestellt sind, ohne jede Inanspruchnahme oder Beteiligung der Behörden des Landes, wo zugestellt werden soll, von einer der folgenden Zustellungsarten Gebrauch gemacht werden:

1. Zustellung durch einen diplomatischen oder konsularischen Beamten des Hohen Vertragschließenden Teiles, von dessen Gebiete das Schriftstück ausgeht;

2. Zustellung durch einen Vertreter, der zu diesem Zwecke entweder von der Gerichtsbehörde, weche die Zustellung des Schriftstückes verlangt, oder von der Partei, auf deren Antrag das Schriftstück ergangen ist, bestellt worden ist;

3. Zustellung durch die Post;

4. jede andere Zustellungsart, die nach dem Rechte, das zur Zeit der Zustellung in dem Lande, von dem die Schriftstücke ausgehen, gilt, zulässig ist.

b) Es besteht Einverständnis darüber,

1. daß bei keiner der in diesem Artikel vorgesehenen Zustellungsarten irgendwelche Zwangsmaßnahmen angewendet werden dürfen;

2. daß die Giltigkeit und Rechtswirksamkeit solcher Zustellungen von den in Betracht kommenden Gerichten der Hohen Vertragschließenden Teile nach ihrem Rechte zu beurteilen ist.

c) Nach der übereinstimmenden Ansicht der Hohen Vertragschließenden Teile ist es grundsätzlich wünschenswert, daß Schriftstücke, die auf eine dieser Arten zugestellt werden, soferne der Empfänger nicht ein Angehöriger des Hohen Vertragschließenden Teiles ist, von dessen Gebiete das zuzustellende Schriftstück ausgeht, entweder in der Sprache des Landes, wo die Zustellung bewirkt werden soll, abgefaßt oder mit einer Übersetzung in dieser Sprache versehen seien. Die Hohen Vertragschließenden Teile übernehmen jedoch in dieser Hinsicht keinerlei Verpflichtung, falls nicht gesetzliche Bestimmungen in den betreffenden Gebieten die Beigabe von Übersetzungen in solchen Fällen vorschreiben.

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