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Artikel 1 Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1928

Artikel 1

Artikel 1. Die vertragschließenden Länder bilden eine Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums.

Der Schutz des gewerblichen Eigentums hat zum Gegenstand die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle, die Fabriks- oder Handelsmarken, den Handelsnamen und die Herkunftsangaben oder Ursprungsbezeichnungen sowie die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbes.

Das gewerbliche Eigentum wird in der weitesten Bedeutung verstanden und nicht allein auf Gewerbe und Handel im eigentlichen Sinne des Wortes bezogen, sondern ebenso auf das Gebiet der Landwirtschaft (Wein, Getreide, Rohtabak, Früchte, Vieh u. s. w.) und der Gewinnung der Bodenschätze (Mineralien, Mineralwässer u. s. w.).

Zu den Erfindungspatenten zählen die von den Gesetzgebungen der vertragschließenden Länder zugelassenen verschiedenen Arten gewerblicher Patente, wie Einführungspatente, Verbesserungspatente, Zusatzpatente, Zusatzbescheinigungen u. s. w.

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