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Artikel 2 Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1928

Artikel 2

Artikel 2. Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Länder sollen in allen übrigen Ländern der Union in bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigentums die Vorteile genießen, welche die betreffenden Gebiete dem eigenen Staatsangehörigen gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, und zwar unbeschadet der durch den gegenwärtigen Vertrag besonders vorgesehenen Rechte. Demgemäß sollen sie denselben Schutz wie diese und dieselbe Rechtshilfe gegen jeden Eingriff in ihre Rechte haben, vorbehaltlich der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten, welche den eigenen Staatsangehörigen auferlegt werden.

Jedoch darf in keiner Weise der Genuß irgendeines Rechtes des gewerblichen Eigentums für die Unionsangehörigen von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß sie einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in dem Lande haben, wo der Schutz begehrt wird.

Ausdrücklich bleiben vorbehalten die Vorschriften der Gesetzgebung eines jeden der vertragschließenden Länder über das gerichtliche und das Verwaltungsverfahren und die Zuständigkeit sowie über die Wahl eines Wohnsitzes oder die Bestellung eines Vertreters, die etwa nach den Gesetzen über das gewerbliche Eigentum erforderlich sind.

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