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§ 100 Grundbuchsanlegung - Vorarlberg - Vollzugsvorschrift

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1901

IV. Legalisatoren (§§ 100 bis 109).

§ 100

Den Legalisatoren steht nur die Beglaubigung von Unterschriften in Grundbuchssachen, mithin nur auf solchen Urkunden zu, die für eine grundbücherliche Eintragung bestimmt sind.

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