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§ 101 Grundbuchsanlegung - Vorarlberg - Vollzugsvorschrift

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1901

§ 101

Sofern die persönlichen Verhältnisse, die bei der Bestellung eines Legalisators gemäß Art. IV, § 3 G.-A.-R.-G. in Betracht zu kommen haben, dem Vorsteher des betreffenden Bezirksgerichtes nicht genügend bekannt sind, hat derselbe hierüber die nöthigen Auskünfte bei der politischen Bezirksbehörde einzuholen.

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