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Anlage 2 Schutz der Unterseekabel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1888

Anlage 2

(Übersetzung)

Declaration.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Signatarstaaten des Vertrages vom 14. März 1884, betreffend die Sicherung der Unterseekabel, haben in der Erkenntnis, dass es angemessen sei, den Sinn der Bestimmungen der Artikel 2 und 4 des bezeichneten Vertrages genauer festzustellen, im gemeinsamen Einvernehmen die nachstehende Declaration vereinbart.

Da sich über den Sinn des im Artikel 2 des Vertrages vom 14. März 1884 gebrauchten Ausdruckes „mit Absicht" gewisse Zweifel erhoben haben, so wird es als selbstverständlich erklärt, dass die in dem obbezeichneten Artikel enthaltene Bestimmung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit keine Anwendung findet, wenn das Zerreißen oder die Beschädigung aus Anlass der Ausbesserung eines Unterseekabels, ungeachtet der zur Hintanhaltung des Zerreißens oder der Beschädigung angewendeten erforderlichen Vorsichtsmaßregeln, zufälliger- oder nothwendigerweise herbeigeführt worden ist.

Ebenso ist es selbstverständlich, dass der Artikel 4 des Vertrages nichts Anderes bezweckt und bewirken soll, als die zuständigen Gerichte eines jeden Landes anzuweisen, nach ihren Gesetzen und nach Maßgabe der Thatumstände über die Frage zu erkennen, ob und mit welchen rechtlichen Folgen der Eigenthümer eines Unterseekabels, welcher durch die Legung oder Ausbesserung dieses Kabels das Zerreißen oder die Beschädigung eines anderen Kabels herbeigeführt, hiefür nach dem Civilrechte haftet.

So geschehen in Paris am 1. December 1886 und für Deutschland am 23. März 1887.

Die vorstehende Declaration wird nach erfolgter Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes hiemit kundgemacht.

Wien, am 24. April 1888.

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