Anlage 3
(Übersetzung)
Schlussprotokoll.
Die unterfertigten Bevollmächtigten der Regierungen, welche den Vertrag vom 14. März 1884 zum Schutze der Unterseekabel unterzeichnet haben, sind in Paris zu dem Zwecke zusammengetreten, um in Gemäßheit des Artikel 16 dieses internationalen Übereinkommens den Zeitpunkt der Ausführung des gedachten Vertrages festzusetzen, und haben Folgendes vereinbart.
I. Der internationale Vertrag vom 14. März 1884 zum Schutze der Unterseekabel wird am 1. Mai 1888 in Wirksamkeit treten, jedoch unter der Bedingung, dass mit diesem Zeitpunkte jene contrahirenden Regierungen, welche die im Art. 12 des gedachten internationalen Übereinkommens vorgesehenen Maßregeln ausgeführt haben, dieser Vereinbarung entsprochen haben werden.
II. Die von den genannten Staaten in Ausführung des vorgezeichneten Art. 12 getroffenen Verfügungen werden den anderen contrahirenden Mächten durch Vermittlung der französischen Regierung mitgetheilt werden, welche beauftragt ist, deren Inhalt zu prüfen.
III. Die Regierung der französischen Republik wird in gleicher Weise mit der Prüfung der betreffenden gesetzlichen oder reglementarischen Bestimmungen beauftragt, welche, um den Art. 12 zu entsprechen, jene Staaten in ihren bezüglichen Gebieten anzunehmen gehalten sein werden, die am Vertrage nicht theilgenommen haben und von der im Art. 14 vorgesehenen Befugnis zum Beitritte Gebrauch machen wollen.
Urkund dessen haben die unterfertigten Bevollmächtigten das gegenwärtige Schlussprotokoll vereinbart, welches als ein integrirender Bestandtheil des internationalen Vertrages vom 14. März 1884 angesehen werden soll.
So geschehen zu Paris den 7. Juli 1887.
Das vorstehende Schlussprotokoll wird mit Beziehung auf Artikel XVI des internationalen Vertrages zum Schutze der Unterseekabel kundgemacht.
Wien, am 24. April 1888.
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