Artikel 7.
Die Eigenthümer der Schiffe oder Fahrzeuge, welche beweisen können, dass sie, um ein Untersee-Kabel nicht zu beschädigen, einen Anker, ein Netz oder ein anderes Fischereigeräth geopfert haben, sind durch den Eigenthümer des Kabels schadlos zu halten.
Zur Erlangung des Anspruches auf eine solche Entschädigung muss, soweit möglich, allsogleich nach dem Vorfalle behufs Constatirung desselben ein durch die Zeugenaussagen der Schiffsmannschaft bekräftigtes Protokoll aufgenommen werden, auch muss der Capitän innerhalb vierundzwanzig Stunden nach seiner Ankunft im ersten Bestimmungs- oder Zwischenhafen den zuständigen Behörden die Anzeige erstatten. Die letzteren verständigen hievon die Consularbehörden jener Nation, welcher der Eigenthümer des Kabels angehört.
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