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Artikel 6. Schutz der Unterseekabel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1888

Artikel 6.

Die Fahrzeuge, welche jene Bojen, die im Falle der Legung, der Störung oder des Bruches von Kabeln die Lage der letzteren anzeigen sollen, sehen oder zu sehen in der Lage sind, haben sich von diesen Bojen mindestens eine Viertelseemeile weit entfernt zu halten.

Die Geräthe oder Netze der Fischer sind in derselben Entfernung zu halten.

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