Artikel 10.
Die Übertretungen des gegenwärtigen Vertrages können durch alle Beweismittel constatirt werden, welche nach der Gesetzgebung des Landes, wo das angerufene Gericht seinen Sitz hat, zulässig sind.
Wenn die Officiere, welche die Kriegsschiffe oder die von einem der hohen vertragschließenden Theile diesfalls speciell beorderten Fahrzeuge befehligen, Grund zur Annahme haben, dass eine Übertretung gegen die durch den gegenwärtigen Vertrag vorgesehenen Maßnahmen durch ein anderes als ein Kriegsschiff begangen worden sei, so können sie vom Capitän oder vom Schiffspatron die Vorzeigung der die Nationalität des betreffenden Fahrzeuges nachweisenden amtlichen Documente begehren. Diese Vorzeigung ist auf den präsentirten Documenten sofort kurz anzumerken.
Überdies können seitens der erwähnten Officiere, ohne Rücksicht auf die Nationalität des beschuldigten Fahrzeuges, Protokolle aufgenommen werden. Diese Protokolle sind nach jenen Formen und in jener Sprache abzufassen, welche in dem Lande, welchem der sie aufnehmende Officier angehört, üblich sind; dieselben können in dem Lande, wo man sich auf sie beruft, und nach Maßgabe der Gesetzgebung dieses Landes als Beweismittel dienen. Die Beschuldigten und die Zeugen haben das Recht, in ihrer eigenen Sprache alle jene Aufklärungen beizufügen oder beifügen zu lassen, welche sie für zweckmäßig halten; diese Erklärungen müssen gehörig unterfertigt sein.
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