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Artikel 9. Schutz der Unterseekabel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1888

Artikel 9.

Die strafgerichtliche Verfolgung wegen der in den Artikeln 2, 5 und 6 des gegenwärtigen Vertrages vorgesehenen Übertretungen findet durch den Staat oder im Namen desselben statt.

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