Artikel 9.
Die strafgerichtliche Verfolgung wegen der in den Artikeln 2, 5 und 6 des gegenwärtigen Vertrages vorgesehenen Übertretungen findet durch den Staat oder im Namen desselben statt.
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Artikel 9.
Die strafgerichtliche Verfolgung wegen der in den Artikeln 2, 5 und 6 des gegenwärtigen Vertrages vorgesehenen Übertretungen findet durch den Staat oder im Namen desselben statt.
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