Artikel I
Soweit ein Vertragsstaat dieses Zusatzprotokolls nach den Bestimmungen des Übereinkommens Zuständigkeit besitzt, wird er ein Todesurteil an einem Mitglied einer Truppe und ihres zivilen Gefolges sowie ihren Angehörigen aus einem anderen Vertragsstaat dieses Zusatzprotokolls nicht vollstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2022
Gesetzesnummer
10001554
Dokumentnummer
NOR12017046
alte Dokumentnummer
N1199855079L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)