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Artikel I NATO-PfP-SOFA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.1998

Artikel I

Soweit ein Vertragsstaat dieses Zusatzprotokolls nach den Bestimmungen des Übereinkommens Zuständigkeit besitzt, wird er ein Todesurteil an einem Mitglied einer Truppe und ihres zivilen Gefolges sowie ihren Angehörigen aus einem anderen Vertragsstaat dieses Zusatzprotokolls nicht vollstrecken.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2022

Gesetzesnummer

10001554

Dokumentnummer

NOR12017046

alte Dokumentnummer

N1199855079L

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