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NATO-PfP-SOFA – Rechtsstellung ihrer Truppen – Partnerschaft für den Frieden – Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.1998

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 5.12.2007 eingearbeitet.

§ 0

Rechtsstellung ihrer Truppen – Partnerschaft für den Frieden – Zusatzprotokoll

Kurztitel

Rechtsstellung ihrer Truppen – Partnerschaft für den Frieden – Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 137/1998

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

02.09.1998

Unterzeichnungsdatum

19.06.1995

Index

19/10 Friedenssicherung

Langtitel

(Übersetzung)

Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen

StF: BGBl. III Nr. 137/1998

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Staatenliste siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 136/1998

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 129/2007)

Die vom Bundeskanzler unterzeichnete Genehmigungsurkunde wurde am 2. September 1998 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. II Abs. 4 für Österreich mit 2. September 1998 in Kraft.

Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert bzw. angenommen:

  1. Albanien, Belgien, Bulgarien, Estland, Finnland, Georgien, Kanada, Kasachstan, Lettland, Litauen, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldova, Niederlande, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Usbekistan.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten folgenden gleichlautenden Vorbehalt erklärt:

Deutschland:

Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, dass der Artikel I des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen keine Auswirkungen auf die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden EU-Gesetze über die Befreiung ausländischer Streitkräfte und ihrer Angehörigen von der Steuer- und Abgabenpflicht hat.

Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, dass, gemäß dem Sinn und Zweck des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen, der Artikel II dieses Übereinkommens nicht in Widerspruch zur Anwendung des Übereinkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland steht.

Griechenland:

Im Hinblick auf die Unterzeichnung dieses Übereinkommens durch die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erklärt die Hellenische Republik, dass ihre Unterzeichnung des genannten Übereinkommens keine Anerkennung einer anderen Bezeichnung als „ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien“ bedeutet, unter welcher die Hellenische Republik den genannten Staat anerkannt hat und unter welcher dieser dem Programm „Partnerschaft für den Frieden“ unter Berücksichtigung der Resolution 817/93 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beigetreten ist.

Niederlande, Norwegen, Spanien:

Erachten sich an das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen nur hinsichtlich jener anderen Teilnehmerstaaten der Partnerschaft für den Frieden gebunden, die das Übereinkommen und sein Zusatzprotokoll ratifiziert haben.

Russische Föderation

„Zum Zwecke der Umsetzung des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1995, geht die Russische Föderation vom folgenden Verständnis der Bestimmungen des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 (im folgenden: Abkommen) aus:

  1. 1) Die Bestimmung in Art. III Abs. 4, die die Behörden des Entsendestaates verpflichtet, den Aufnahmestaat unverzüglich zu informieren, falls ein Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges nicht in sein Land zurückkehrt, nachdem er aus dem Dienst ausgeschieden ist, soll auch in jenen Fällen zur Anwendung kommen, in denen sich solche Personen, falls sie Waffen tragen, unerlaubt vom Aufenthaltsort der Truppen des Entsendestaates entfernen.
  2. 2) Auf reziproker Grundlage versteht die Russische Föderation die Worte „Waffen besitzen“ in Art. VI des Abkommens als Anwendung und Gebrauch von Waffen und die Worte „Ersuchen des Aufnahmestaates wohlwollend zu erwägen“ als Verpflichtung der Behörden des Entsendestaates, Ersuchen des Aufnahmestaates betreffend Beförderung, Transport, Gebrauch und Anwendung von Waffen zu erwägen.
  3. 3) Die Aufzählung strafbarer Handlungen gemäß Art. VII Abs. 2 lit. c ist nicht erschöpfend und umfasst für die Russische Föderation neben dem Aufgezählten auch andere Rechtsverletzungen, die gegen die Grundlagen der verfassungsgemäßen Ordnung und Sicherheit der Russischen Föderation gerichtet und in ihrem Strafgesetzbuch erfasst sind.
  4. 4) Gemäß Art. VII Abs. 4 des Abkommens geht die Russische Föderation davon aus, dass die Behörden des Entsendestaates das Recht haben, ihre Gerichtsbarkeit in dem Fall auszuüben, wenn an Orten, an denen sich die Truppe des Entsendestaates aufhält, nicht identifizierte Personen Straftaten gegen diesen Staat, Angehörige seiner Truppe und Angehörige seines zivilen Gefolges, oder deren Angehörige, begehen.
  5. 5) Die in lit. a des Art. VII Abs. 6 des Abkommens erwähnte Unterstützung wird nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des ersuchten Staates gewährt. Bei der Gewährung von Rechtshilfe interagieren die zuständigen Behörden der Vertragsparteien direkt und, falls nötig, im Wege der entsprechenden höherrangigen Behörden.
  6. 6) Die Russische Föderation gestattet die Einfuhr der in Art. XI Abs. 2, 5 und 6 des Abkommens erwähnten Güter und Fahrzeuge und die in Art. XI Abs. 4 des Abkommens erwähnte Ausrüstung und Gegenstände, die zur Verwendung durch die Truppe bestimmt sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des Zollrechts für vorübergehende Einfuhr, die durch die Zollgesetzgebung der Russischen Föderation errichtet worden sind. In diesem Zusammenhang wird eine solche Einfuhr unter uneingeschränkter Befreiung von Zöllen, Steuern und Gebühren durchgeführt. Davon ausgenommen sind Zollgebühren für Lagerung, Zollbehandlung von Gütern und ähnliche Dienstleistungen außerhalb der vorgesehenen Orte oder Amtsstunden der Zollbehörden sowie für im Abkommen vorgesehene Zeiträume, falls solche Zeiträume im Abkommen ausdrücklich vorgesehen sind.
  1. 7) Die Russische Föderation geht weiters davon aus, dass Dokumente und beigeschlossene Materialien, die im Rahmen dieses Abkommens an ihre zuständigen Behörden übermittelt werden, von ordnungsgemäß beglaubigten Übersetzungen in die russische Sprache begleitet sein werden.“

Schweiz:

Vorbehalt zu Art. VII Abs. 5 und 6:

  1. I. Die Schweiz wird Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder deren Angehörige den Behörden des Entsende- oder Aufnahmestaates gemäß Art. VII Abs. 5 des Abkommens der NATO-Vertragsparteien über die Rechtsstellung ihrer Truppen nur dann übergeben oder Rechtshilfe gemäß Abs. 6 gewähren, wenn der betreffende Staat gewährleistet, dass gegen diese Personen die Todesstrafe weder verhängt noch vollstreckt wird.
  2. II. Die Schweiz wird Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder deren Angehörige den Behörden des Entsende- oder Aufnahmestaates gemäß Art. VII Abs. 5 des Abkommens der NATO-Vertragsparteien über die Rechtsstellung ihrer Truppen dann nicht übergeben und auch keine Rechtshilfe gemäß Abs. 6 gewähren,
  1. 1) wenn es ausreichende Gründe zur Annahme gibt, dass diese Personen Foltern oder unmenschlichen und entwürdigenden Bestrafungen oder Behandlungen unterzogen werden,
  2. 2) wenn es ausreichende Gründe zur Annahme gibt, dass diese Personen aufgrund ihrer Rasse, Religion, Staatsbürgerschaft oder ihres politischen Standpunktes verfolgt werden, oder dass die Situation dieser Personen aus diesen Gründen beeinträchtigt wird.

Vorbehalt zu Art. XIII:

Die Schweiz gewährt administrative und rechtliche Hilfe in Finanzangelegenheiten. Ziel der administrativen Hilfe ist die korrekte Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen und die Vermeidung ihres Missbrauches. Die Schweiz bietet rechtliche Hilfe nur im Fall des Finanzbetruges sowie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Erklärung zu Art. VII:

Die Anerkennung durch die Schweiz der Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit fremder Militärbehörden des Entsendestaates gemäß Art. VII des Abkommens der NATO-Vertragsparteien über die Rechtsstellung ihrer Truppen bezieht sich nicht auf die Verfahren, die Urteilsberatung sowie die Urteilsverkündung eines Strafgerichts des Entsendestaates im Hoheitsgebiet der Schweiz.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten dieses Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen *), im folgenden als Übereinkommen bezeichnet;

in der Erwägung, daß die Todesstrafe im innerstaatlichen Recht einiger Vertragsparteien des Übereinkommens nicht vorgesehen ist;

sind wie folgt übereingekommen:

___________________

*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 136/1998

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 5.12.2007 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3,

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2022

Gesetzesnummer

10001554

Dokumentnummer

NOR11001576

alte Dokumentnummer

N1199855078L

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