Artikel VI
Nationalparkkuratorium
(1) Zur Beratung und Unterstützung der Vertragsparteien sowie der Nationalparkgesellschaft wird ein Nationalparkkuratorium durch die Generalversammlung eingerichtet; es besteht aus höchstens 15 Vertretern und hat folgende Aufgaben:
- 1. Unterstützung von nationalparkrelevanten Arbeiten und Projekten im Nationalpark und in der Nationalparkregion;
- 2. Ausarbeitung von Vorschlägen für die Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit;
- 3. Unterstützung von sonstigen Maßnahmen, die den Zielen des Nationalparks entsprechen.
(2) Dem Nationalparkkuratorium gehören insbesondere Vertreter der Nationalparkgemeinden, der Nationalparkregion und der regionalen Naturschutz- und Alpinvereine an. Die näheren Regelungen über die Zusammensetzung des Nationalparkkuratoriums und die Einbeziehung weiterer regionaler Organisationen bleiben den Bestimmungen des Oberösterreichischen Nationalparkgesetzes vorbehalten.
(3) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums werden über Vorschlag der jeweils vertretenen Organisation bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Einberufung des Nationalparkkuratoriums zur konstituierenden Sitzung obliegt dem Geschäftsführer der Nationalparkgesellschaft.
(4) Das Nationalparkkuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Generalversammlung bedarf.
(5) Für die Tätigkeit im Nationalparkkuratorium gebührt kein Entgelt.
Schlagworte
Bildungsarbeit, Naturschutzverein
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024
Gesetzesnummer
10001510
Dokumentnummer
NOR12016605
alte Dokumentnummer
N1199762252J
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