Artikel VII
Finanzierung
(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, folgende Kosten je zur Hälfte zu tragen:
- 1. die Gründungskosten der Gesellschaft von höchstens 200 000 S und das Stammkapital von 500 000 S;
- 2. die einmaligen Errichtungskosten für Nationalparkinfrastruktur von höchstens 40 Millionen Schilling nach Maßgabe von einstimmigen Beschlüssen der Generalversammlung;
- 3. die laut Wirtschafts- und Finanzplan genehmigten Kosten für den laufenden Betrieb der Nationalparkgesellschaft einschließlich der in Art. V Abs. 2 Z 3 und 4 sowie Abs. 3 angeführten Leistungen von höchstens 50 Millionen Schilling, die quartalsweise aufzubringen und nach Maßgabe des Rechnungsabschlusses abzurechnen sind;
(2) Die Entschädigung für die Österreichischen Bundesforste gemäß Art. V Abs. 2 Z 3 beträgt im ersten Jahr 6,55 Millionen Schilling, im zweiten Jahr 8,73 Millionen Schilling, im dritten Jahr 10,91 Millionen Schilling und ab dem vierten Jahr 13,1 Millionen Schilling. Darin nicht enthalten sind Entschädigungen für die Nutzung von Gebäuden und den dazugehörigen Einrichtungen für Nationalparkzwecke. Diese werden in eigenen privatrechtlichen Verträgen geregelt. Die genannten Beträge werden bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres fällig. Für Managementleistungen gemäß Art. V Abs. 3 erhalten die Österreichischen Bundesforste ab 1. Jänner 1998 jährlich einen Betrag von 11 Millionen Schilling, dem ein entsprechender Leistungsumfang im Sinne der Anlage 2 gegenüberstehen muß. Die genannten Beträge sind in dem in Abs. 1 Z 3 angeführten Betrag für die Kosten des laufenden Betriebes der Nationalparkgesellschaft enthalten.
(3) Mit Aufnahme ihrer Tätigkeit wird der Nationalparkgesellschaft von jeder Vertragspartei als erste Teilzahlung für den laufenden Betrieb ein Betrag von jeweils 3 Millionen Schilling zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung des restlichen Betrages erfolgt quartalsweise ab Vorliegen eines Wirtschafts- und Finanzplanes.
(4) Bei der Besorgung der Aufgaben der Nationalparkgesellschaft ist der größtmögliche Grad an Kostendeckung anzustreben.
(5) Die Nationalparkgesellschaft unterwirft sich im Gesellschaftsvertrag in finanzieller Hinsicht der Kontrolle durch den Rechnungshof sowie durch das Land Oberösterreich.
Schlagworte
Wirtschaftsplan
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024
Gesetzesnummer
10001510
Dokumentnummer
NOR12016606
alte Dokumentnummer
N1199762253J
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