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Artikel VI Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen (Bund – OÖ)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.5.1997

Artikel VI

Nationalparkkuratorium

(1) Zur Beratung und Unterstützung der Vertragsparteien sowie der Nationalparkgesellschaft wird ein Nationalparkkuratorium durch die Generalversammlung eingerichtet; es besteht aus höchstens 15 Vertretern und hat folgende Aufgaben:

  1. 1. Unterstützung von nationalparkrelevanten Arbeiten und Projekten im Nationalpark und in der Nationalparkregion;
  2. 2. Ausarbeitung von Vorschlägen für die Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit;
  3. 3. Unterstützung von sonstigen Maßnahmen, die den Zielen des Nationalparks entsprechen.

(2) Dem Nationalparkkuratorium gehören insbesondere Vertreter der Nationalparkgemeinden, der Nationalparkregion und der regionalen Naturschutz- und Alpinvereine an. Die näheren Regelungen über die Zusammensetzung des Nationalparkkuratoriums und die Einbeziehung weiterer regionaler Organisationen bleiben den Bestimmungen des Oberösterreichischen Nationalparkgesetzes vorbehalten.

(3) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums werden über Vorschlag der jeweils vertretenen Organisation bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Einberufung des Nationalparkkuratoriums zur konstituierenden Sitzung obliegt dem Geschäftsführer der Nationalparkgesellschaft.

(4) Das Nationalparkkuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Generalversammlung bedarf.

(5) Für die Tätigkeit im Nationalparkkuratorium gebührt kein Entgelt.

Schlagworte

Bildungsarbeit, Naturschutzverein

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024

Gesetzesnummer

10001510

Dokumentnummer

NOR12016605

alte Dokumentnummer

N1199762252J

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